Gemeindewahlen

Allgemeines

Am 11. Juni 2023 werden die Wähler alle Gemeinderäte des Großherzogtums Luxemburg neu wählen. Die Gemeinderäte werden alle sechs Jahre direkt gewählt. Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat, aus dem der Schöffenrat, bestehend aus Bürgermeister und Schöffen, als Exekutivorgan der Gemeinde hervorgeht.

Die Kommunalwahlen und die Bildung der politischen Organe der Gemeinde im Anschluss an die Wahl vom 11. Juni 2023 werden durch das geänderte Wahlgesetz vom 18. Februar 2003 und das geänderte Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988 geregelt, deren koordinierte Fassungen auf der Webseite legilux.lu in der Sammlung „Élections législatives, européennes et communales“ unter „Code communal“ eingesehen werden können.

Gemeinderat

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.

Die Gemeinderäte setzen sich wie folgt zusammen:

  • 7 Mitglieder in Gemeinden mit einer Bevölkerung von bis zu 999 Einwohnern;
  • 9 Mitglieder in Gemeinden mit 1.000 bis 2.999 Einwohnern;
  • 11 Mitglieder in Gemeinden mit 3.000 bis 5.999 Einwohnern;
  • 13 Mitglieder in Gemeinden mit 6.000 bis 9.999 Einwohnern;
  • 15 Mitglieder in Gemeinden mit 10.000 bis 14.999 Einwohnern;
  • 17 Mitglieder in Gemeinden mit 15.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • 19 Mitglieder in Gemeinden mit 20.000 oder mehr Einwohnern.

Der Gemeinderat der Stadt Luxemburg setzt sich aus 27 Mitgliedern zusammen.

Nach den Wahlen müssen alle neuen Gemeinderäte spätestens zum 1. September ihr Amt antreten.

Schöffenrat

Der Schöffenrat jeder Gemeinde setzt sich aus einem Bürgermeister und zwei Schöffen zusammen.

Abweichend hiervon kann die Zahl der Schöffen durch großherzoglichen Erlass wie folgt festgelegt werden:

  • 3 Schöffen in Gemeinden mit 10.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • 4 Schöffen in Gemeinden mit 20.000 oder mehr Einwohnern;
  • 6 Schöffen in der Stadt Luxemburg.

Der Bürgermeister und die Schöffen werden auf Vorschlag der Mehrheit der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderats ernannt. Die Bürgermeister werden vom Großherzog ernannt, während die Schöffen vom Innenminister ernannt werden.

Die Bürgermeister und Schöffen legen den Amtseid beim Innenminister ab. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderats legen ihren Eid vor dem Bürgermeister ihrer Gemeinde ab.

Kommunalwahlen am 11. Juni 2023

Zeitplan für 2023

Schlüsseldaten im Hinblick auf die Kommunalwahlen:

  • 18. März: Nationaler Tag der Einschreibung
  • 12. April: Letzte Frist für die Einreichung der Kandidaturen
  • 13. April: Auslosung der Listennummern
  • 17. April: Letzte Frist für die Eintragung in die Wählerlisten (Nicht-Luxemburger)
  • 18. April: Veröffentlichung der Wählerlisten
  • 20. März - 2. Mai: Antrag auf Briefwahl bei Versand ins Ausland (z.B. Studenten)
  • 20. März - 17. Mai: Antrag auf Briefwahl bei Versand innerhalb von Luxemburg
  • 6. Juni: Frist für den Versand der Wahlbenachrichtigung
  • 11. Juni: Kommunalwahlen
  • 1. September: Letzter Tag für die Vereidigung der neuen Schöffen- und Gemeinderäte.

Eine Tabelle mit allen Fristen, die im Hinblick auf die Kommunalwahlen einzuhalten sind, finden Sie hier:

Listen und Beschwerden

Frist Tag vor den Wahlen Ereignis
17/04/23 55.
  • vorläufiges Festhalten der Listen um 17 Uhr
18/04/23 54.
  • Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Einreichung der vorläufigen Listen,
  • mit der Aufforderung an alle Bürger, bis zum 47. Tag vor dem Wahltag die Titel der Bürger vorzulegen, die nicht auf der Liste stehen, aber das Recht haben, auf der Liste zu stehen,
  • und mit dem Hinweis, dass eine Beschwerde, die auf die Eintragung eines Wählers abzielt, um vor dem Verwaltungsgericht zulässig zu sein, zuvor dem Schöffenrat mit allen Belegen vorgelegt werden muss.18-25/04/2023
18-25/04/2023 54. - 47.
  •  Einsichtnahme in die vorläufigen Listen durch die Öffentlichkeit,
  • Einreichung von Beschwerden beim Schöffenrat,
  • Vorlage von Urkunden durch die Nichtregistrierten (Artikel 12, Absatz 3, Unterabsatz 3 LE).
27/04/23 45.
  •  Aushang der Liste der eingereichten Beschwerden, jeder Bürger kann sie einsehen und eine Kopie davon erhalten.
28/04/23 44.
  • Der Schöffenrat entscheidet in öffentlicher Sitzung über alle Beschwerden. Im Falle der Streichung eines Wählers informiert der Schöffenrat diesen innerhalb von 48 Stunden schriftlich und in seiner Wohnung über die Gründe der Streichung.
28/04/23 44.
  • Endgültige Schließung der Listen,
  • Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Hinterlegung der zusätzlichen Liste der neu eingetragenen Wähler.
06/05/23 36.
  • Die Gemeindeverwaltung sendet dem Innenminister eine Kopie der endgültigen und zusätzlichen Listen, die in Artikel 15 Absatz 3 erwähnten Entscheidungen und alle Unterlagen, mit denen die eingetragenen Bürger ihre Rechte nachgewiesen haben oder aufgrund derer die Streichungen vorgenommen wurden.
28/04-05/05/23 37.
  •  Öffentliche Einsichtnahme in die zusätzlichen und vorläufigen Listen. Jeder Bürger kann sie einsehen, darf aber keine Kopien davon erhalten.
28/04-12/05/23 44. - 30.
  • Einsichtnahme in die aktualisierten Listen bis einschließlich 30 Tage vor der Wahl, jedoch ohne das Recht, eine Kopie anzufordern.

Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht

Frist Tag vor der Wahl Ereignis
05/05/23 37.
  • Einreichung der Klage
15/05/23 27.
  • Urteil des Verwaltungsgerichtshofs,
  • Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils durch den Gerichtsschreiber am Tag der Verkündung

Einreichung der Kandidaturen

Frist Tag vor der Wahl Ereignis
12/04/23 60.
  • Erklärung (System der relativen Mehrheit) oder Vorstellung (System der proportionalen Vertretung) durch die Kandidaten

Verfahren für die Briefwahl

Frist Tag vor der Wahl Ereignis
20/03-17/05 83. - 25.
  • Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Briefwahl elektronisch auf myguichet.lu, auf freiem Papier oder auf einem Formular, das bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes des Wählers erhältlich ist.
20/03-02/05 83. - 40.
  • Änderung der Frist, wenn das Einberufungsschreiben an eine Adresse im Ausland gesendet werden muss.
27/05/23 15.
  • Versand der folgenden Unterlagen durch den Schöffenrat (unter der Bedingung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllt) per Einschreiben mit Rückschein:das Einberufungsschreiben mit der Liste der Kandidaten und der dem Wahlgesetz beigefügten Anweisung,
    • einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel, die gemäß Artikel 78 des Wahlgesetzes ordnungsgemäß abgestempelt wurden,
    • einen Umschlag für die Übermittlung des Wahlumschlags mit der Aufschrift: "Wahlen - Briefwahl" und der Angabe des Wahllokals, an das die Abstimmung gerichtet ist.
12/05/23 30.
  • Änderung der Frist für den Versand, wenn sich die Adresse im Ausland befindet.
22/05/23 20.
  • Mitteilung der Ablehnung durch den Schöffenrat, wenn der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht erfüllt.
07/05/23 35e
  • Änderung der Frist für die Benachrichtigung über die Ablehnung, wenn sich die Adresse im Ausland befindet.

Änderungen des Wahlsystems

Im Großherzogtum Luxemburg gab es bei den letzten Kommunalwahlen 2017 56 Gemeinden, die nach dem System der relativen Mehrheit („Majorzsystem“) wählten, und 46 Gemeinden, die nach dem Verhältniswahlrecht („Proporzsystem“) wählten.

System der relativen Mehrheit:

Beaufort, Bech, Beckerich, Berdorf, Bettendorf, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous, Colmar-Berg, Consdorf, Dalheim, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Esch-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Garnich, Goesdorf, Grosbous, Heffingen, Helperknapp, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Lintgen, Manternach, Mertzig, Nommern, Parc Hosingen, Préizerdaul, Putscheid, Reckange-sur-Mess, Redange-sur-Attert, Reisdorf, Rosport-Mompach, Saul, Schengen, Schieren, Stadtbredimus, Tandel, Useldange, Vallée de l'Ernz, Vianden, Vichten, Wahl, Waldbillig, Waldbredimus, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Winseler, Wormeldange

Verhältniswahlsystem:

Bertrange, Bettembourg, Betzdorf, Bissen, Clervaux, Contern, Diekirch, Differdange, Dippach, Dudelange, Echternach, Esch-sur-Alzette, Ettelbruck, Frisange, Grevenmacher, Habscht, Hesperange, Junglinster, Käerjeng, Kayl, Kehlen, Kopstal, Lorentzweiler, Luxemburg, Mamer, Mersch, Mertert, Mondercange, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Pétange, Rambrouch, Remich, Roeser, Rumelange, Sandweiler, Sanem, Schifflange, Schuttrange, Steinfort, Steinsel, Strassen, Troisvierges, Walferdange, Wiltz, Wincrange.

                                                                         Wahlsystem in den Gemeinden bei den Kommunalwahlen 2017

 

 

Bei den Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 werden 10 Gemeinden ihr Wahlsystem ändern:

  • 4 Gemeinden, in denen die Übergangsbestimmungen für die Kommunalwahlen (die in den jeweiligen Fusionsgesetzen verankert sind) auslaufen: Helperknapp, Parc Hosingen, Rosport-Mompach, Schengen.
  • 6 Gemeinden haben am 30. September 2022 die Schwelle von 3.000 Einwohnern überschritten: Beaufort, Bettendorf, Esch-Sauer, Lintgen, Redange-sur-Attert, Wormeldange

In der Gemeinde Habscht wählte die Sektion Hobscheid bereits 2017 nach dem Verhältniswahlrecht, während die Sektion Septfontaines nach dem System der relativen Mehrheit wählte. Im Jahr 2023 wird die Gemeinde Habscht nicht mehr in Sektionen unterteilt sein und nach dem Verhältniswahlsystem wählen.

 

                                                                   Wahlsystem in den Gemeinden bei den Kommunalwahlen 2023

 

 

Laufende Gemeindefusionen

Der Gesetzentwurf über den Zusammenschluss der Gemeinden Bous und Waldbredimus sowie der Gesetzentwurf über den Zusammenschluss der Gemeinden Grosbous und Wahl wurden von der Abgeordnetenkammer verabschiedet. Daher wird das Großherzogtum nach den Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 100 Gemeinden zählen.

Die Gemeinden Grosbous und Wahl sowie Bous und Waldbredimus müssen jeweils separat gezählt werden, solange die Fusion noch nicht vollzogen ist, was erst ab dem 1. September 2023 der Fall sein wird.

 

46 Gemeinden werden 2023 nach dem System der relativen Mehrheit abstimmen, darunter die vier Gemeinden, die fusionieren werden, und 56 Gemeinden werden nach dem Verhältniswahlrecht abstimmen.

 

System der relativen Mehrheit:

Bech, Beckerich, Berdorf, Biwer, Boulaide, Bourscheid, Bous-Waldbredimus, Colmar-Berg, Consdorf, Dalheim, Ell, Erpeldange-sur-Sûre, Feulen, Fischbach, Flaxweiler, Garnich, Goesdorf, Groussbus-Wal, Heffingen, Kiischpelt, Koerich, Lac de la Haute Sûre, Larochette, Lenningen, Leudelange, Manternach, Mertzig, Nommern, Préizerdaul, Putscheid, Reckange-sur-Mess, Reisdorf, Saeul, Schieren, Stadtbredimus, Tandel, Useldange, Vallée de l'Ernz, Vianden, Vichten, Waldbillig, Weiler-la-Tour, Weiswampach, Winseler.

Verhältniswahlsystem:

Beaufort, Bertrange, Bettembourg, Bettendorf, Betzdorf, Bissen, Clervaux, Contern, Diekirch, Differdange, Dippach, Dudelange, Echternach, Esch-sur-Alzette, Esch-sur-Sûre, Ettelbruck, Frisange, Grevenmacher, Habscht, Helperknapp, Hesperange, Junglinster, Käerjeng, Kayl, Kehlen, Kopstal, Lintgen, Lorentzweiler, Luxemburg, Mamer, Mersch, Mertert, Mondercange, Mondorf-les-Bains, Niederanven, Parc Hosingen, Pétange, Rambrouch, Redange-sur-Attert, Remich, Roeser, Rosport-Mompach, Rumelange, Sandweiler, Sanem, Schengen, Schifflange, Schuttrange, Steinfort, Steinsel, Strassen, Troisvierges, Walferdange, Wiltz, Wincrange, Wormeldange.

Änderungen der Anzahl der Ratsmitglieder

Die Anzahl der jeder Gemeinde zuzuteilenden Gemeinderäte wurde durch die großherzogliche Verordnung vom 23. November 2022 zur Festlegung der Anzahl der jeder Gemeinde zuzuteilenden Gemeinderäte auf der Grundlage der Daten aus dem nationalen Personenregister am 30. September 2022 festgelegt.

In 5 Fusionsgemeinden laufen die Übergangsbestimmungen für die Wahlen aus und die Zahl der 2023 zu wählenden Ratsmitglieder wird auf die Zahl des allgemeinen Rechts zurückgeführt.

In 12 Gemeinden wird sich die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder erhöhen.

Insgesamt sind bei den Kommunalwahlen am 11. Juni 2023 1.121 Kommunalpolitiker zu wählen:

  • 100 Bürgermeister
  • 222 Schöffen (maximal)
    • 1 Gemeinde mit 6 Schöffen: Luxemburg-Stadt
    • 4 Gemeinden mit 4 Schöffen: Differdange, Dudelange, Esch-sur-Alzette und Pétange.
    • 10 Gemeinden mit 3 Schöffen: Bettemburg, Hesperange, Käerjeng, Mamer, Mersch, Sanem, Schifflange und Strassen sowie Bous-Waldbredimus und Groussbus-Wal
    • 85 Gemeinden mit 2 Schöffen
  • 799 Gemeinderäte

Rücktritt

Es kann vorkommen, dass ein Gemeinderatsmitglied vor Ablauf seines Mandats zurücktreten möchte. In diesem Fall teilt er seinen Rücktritt vom Mandat dem Innenminister schriftlich mit. Der Innenminister nimmt den Rücktritt des Ratsmitglieds an. Diese Annahme wird der betreffenden Person durch ein einfaches Schreiben mitgeteilt und tritt drei Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Der Bürgermeister der betreffenden Gemeinde informiert den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Rücktritt des Ratsmitglieds.

Der Bürgermeister oder Schöffe, der sein Mandat als Gemeinderat niederlegen möchte, muss zunächst von seinem Amt als Bürgermeister oder Schöffe zurücktreten und diesen Rücktritt von der zuständigen Stelle bestätigt bekommen. Bei den Bürgermeistern ist dies der Großherzog, bei den Schöffen der Innenminister.

Die zurücktretenden Bürgermeister und Schöffen üben ihr Amt aus, bis ihr Nachfolger den Eid ablegt.

 

FAQ

Ist die Wahl obligatorisch?

Die Wahl ist für alle Wähler, die in den Wählerlisten eingetragen sind, obligatorisch. Man kann sich nicht vertreten lassen. Briefwahl kann auf Antrag gewährt werden.

Weitere Informationen:

Der Antrag auf Briefwahl

Wenn man nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, muss man dem territorial zuständigen Staatsanwalt seine Gründe für die Wahlabstinenz mit den erforderlichen Begründungen mitteilen.

Das Muster einer Erklärung über die Unmöglichkeit, an der Wahl teilzunehmen

Von der Wahlpflicht sind von Amts wegen entschuldigt:

  • Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde als derjenigen wohnen, in der sie zur Wahl aufgerufen sind;
  • Wähler, die älter als 75 Jahre sind.

Besteht die Möglichkeit der Wahl durch einen Stellvertreter?

Nein, kein Wähler kann sich vertreten lassen.

Welche Dokumente muss ich am Tag der Kommunalwahlen mitbringen?

Am Wahltag muss man sich mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seiner Aufenthaltsgenehmigung oder seiner Aufenthaltskarte im Wahllokal einfinden.

Wer ist von der Wahl ausgeschlossen?

Man wird von der Wahl ausgeschlossen, wenn:

  • Man von einem Richter zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde.
  • Man von einem Richter zu einer Korrekturstrafe verurteilt wurde und der Richter einem auch das Wahlrecht entzogen hat.
  • Man 18 Jahre alt ist und unter Vormundschaft steht.

Wann gilt ein Stimmzettel als ungültig?

Der Stimmzettel ist ungültig:

  • wenn es mehr Stimmen als Kandidaten gibt.
  • wenn keine Stimme auf dem Stimmzettel steht (weißer Stimmzettel).
  • wenn auf dem Stimmzettel etwas durchgestrichen, geschrieben oder gezeichnet wird.
  • wenn auf seinem Stimmzettel ein Zeichen steht, an dem man die Person erkennen kann.
  • wenn sich auf dem Stimmzettel ein anderes Papier oder ein anderer Gegenstand befindet.
  • wenn man einen anderen als den von der Gemeinde bereitgestellten Versandumschlag verwendet (Briefwahl).
  • wenn man auf dem von der Gemeinde bereitgestellten neutralen Umschlag ein Zeichen macht (Briefwahl).

Wenn man eine Person mit einer Behinderung ist, ist die Unterstützung bei der Stimmabgabe zulässig?

Wenn man sehbehindert ist oder mit einer körperlichen Behinderung lebt, erlaubt der Vorsitzende des Wahllokals der Person, sich von einem Führer oder einer Unterstützung begleiten zu lassen. Wenn man nicht in der Lage ist, selbst zu wählen, darf diese Person die Kästchen für die Person ankreuzen.

Die Person darf nicht in die Wahlkabine begleitet werden von:

  • Wahlkandidaten und deren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich zum zweiten Grad.
  • Inhabern eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats.
  • Personen, die nicht lesen oder schreiben können.
  • Personen, die nach den Bestimmungen von Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wählerschaft ausgeschlossen sind.

Wenn man eine Sehbehinderung hat, hat man Anspruch auf ein taktiles Wahlmodell, das vom Wahlbüro zur Verfügung gestellt wird. Ein Mitglied des Büros kann die Person in eine Kabine begleiten und ihr dabei helfen, den Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzuführen.

Der sehbehinderte Wähler darf die Stimme auch mithilfe des taktilen Wahlmusters abgeben, das ihm von der durch großherzogliche Verordnung bestimmten Stelle zur Verfügung gestellt wird. Der sehbehinderte Wähler, der ohne das taktile Abstimmungsmodell zur Abstimmung erscheint, kann das vom Wahlbüro bereitgehaltene Modell verwenden, das er nach der Stimmabgabe dem Vorsitzenden überreichen muss. Ein Mitglied des Wahlbüros kann den sehbehinderten Wähler in eine Kabine begleiten und ihm dabei helfen, den Stimmzettel in das taktile Wahlmodell einzulegen.

Dürfen nicht-Luxemburgische Einwohner wählen?

Ja, alle nicht-Luxemburgischen Einwohner dürfen zu den gleichen Bedingungen wie Luxemburgische Einwohner an den Kommunalwahlen teilnehmen. Dazu müssen sie sich bis zum 17. April 2023 via Guichet.lu oder in der Gemeinde, in der sie wohnen, auf die Wählerlisten einschreiben.

Alle Informationen diesbezüglich sind auf der Internetseite Jepeuxvoter.lu zusammengefasst.

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