Behinderten- und Sonderausweise

Mit dem geänderten Gesetz vom 23. Dezember 1978 über Behinderten- und Sonderausweise wurden ein Behindertenausweis und ein Sonderausweis geschaffen, die vom Minister für innere Angelegenheiten oder seinem Beauftragten ausgestellt werden.

Der Sonderausweis wird an gehbehinderte Personen ausgestellt, deren Behinderung zwar weniger als 50 % beträgt, die aber dennoch erhebliche Schwierigkeiten haben, sich zu bewegen oder zu stehen. Inhaber eines Sonderausweises haben Anspruch auf bevorzugte Beförderung oder Bedienung sowie auf einen Sitzplatz.

Es gibt drei Kategorien von Behindertenausweisen:

  • Kategorie A: Diese Karten werden an Personen ausgegeben, deren Grad der körperlichen Behinderung zwischen 30 und 49 % liegt;
  • Kategorie B: Diese Karten werden an Personen ausgegeben, deren Grad der körperlichen Behinderung bei mehr als 50 % liegt;
  •  Kategorie C: Diese Karten werden Personen ausgestellt, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht in der Lage sind, sich ohne Hilfe einer anderen Person fortzubewegen.

Der Prioritätsausweis kann in Verbindung mit dem Behindertenausweis der Kategorie A ausgestellt werden.

Anträge auf Prioritäts- und Behindertenausweise sind in zweifacher Ausfertigung auf einem Formular einzureichen, dem zwei aktuelle Lichtbilder des Antragstellers beizufügen sind.

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