Kommunalplanung und Stadtenwicklung

PAG - Aktuelle Situation

Die Situation der allgemeinen Bebauungspläne (PAGs) am 1. April 2024 sieht wie folgt aus:

Die letzten fünf Gemeinden, die das Verfahren eingeleitet haben, sind:

  • Vianden, 25. Januar 2023;
  • Kopstal, 8. März 2022;
  • Vichten, 19. Januar 2022;
  • Lenningen, 17. November 2021;
  • Sandweiler, 11. November 2021.

Die letzten fünf Gemeinden, die die ministerielle Genehmigung erhalten haben, sind:

  • Biwer, 26. März 2024 ;
  • Bissen, 29. Februar 2024 ;
  • Weiswampach, 8. Februar 2024 ;
  • Wahl (Groussbus-Wal), 20. Dezember 2023 ;
  • Tandel, 12. Dezember 2023.

Die Stadt Wiltz verfügt aktuell über einen PAG „Version 2011“, der das ehemalige Gebiet der Stadt Wiltz vor der Fusion mit der Gemeinde Eschweiler abdeckt, sowie über einen PAG „Version 2004“, der das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Eschweiler umfasst.

PAG - Allgemeines

Was ist ein PAG?

Der allgemeine Bebauungsplan (PAG) besteht aus einer Reihe von grafischen und schriftlichen Vorschriften mit Verordnungscharakter, die sich gegenseitig ergänzen und das gesamte Gemeindegebiet abdecken, welches sie in verschiedene Zonen einteilen, für die sie die jeweilige Nutzung des Bodens festlegen.

Das Ziel des allgemeinen Bebauungsplans ist die vernünftige Verteilung und Ansiedlung menschlicher Aktivitäten in den verschiedenen Zonen, die er so festlegt, dass die nachhaltige Entwicklung der Gemeinde auf der Grundlage der in Artikel 2 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über die kommunale Planung und Stadtentwicklung festgelegten Ziele zu gewährleisten.

Jede Gemeinde ist verpflichtet, einen allgemeinen Bebauungsplan für ihr gesamtes Gebiet zu erstellen. Zwei oder mehr Gemeinden können sich zusammenschließen, um ein gemeinsames Projekt auszuarbeiten, statt jeweils individueller Bebauungspläne.

 Derzeit gibt es drei Arten von allgemeinen Bebauungsplänen:

Im Jahr 2017 traten parallel zum sogenannten „Omnibus“-Gesetz neue großherzogliche Regelungen in Kraft. Dazu gehört die großherzogliche Verordnung vom 8. März 2017 über den Inhalt des allgemeinen Bebauungsplans einer Gemeinde, mit der eine neue Regelung eingeführt wurde. Letzteres ändert jedoch nichts an der grundlegenden Struktur der Regelung von 2011, sondern zielt in erster Linie auf eine Vereinfachung der administrativen Auflagen ab.

Was sind die Vorteile des PAG „Version 2011“?

Der PAG „Version 2011“ oder „der neuen Generation“ ermöglicht es den Gemeinden, sich den Herausforderungen einer modernen Stadtplanung zu stellen, indem nachhaltige Stadtviertel geschaffen werden, die den künftigen Nutzern ein hohes Maß an Lebensqualität in einem attraktiven Umfeld schaffen.

Die alten PAG „Version 1937“ können diese Ziele nur schwer erreichen, da sie zu starre und standardisierte städtebauliche Vorschriften enthalten, was es kaum möglich macht, flexibel auf die Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücke, auf denen neue Stadtteile entwickelt werden sollen, zu reagieren.

Für die Entwicklung neuer Stadtviertel schlägt der PAG „Version 2011“ eine Reihe von Instrumenten vor, die sich nicht ausschließlich auf die Festlegung des Bauvolumens beschränken, sondern auch verstärkt darauf achten, eine gute Mischung von verschiedenen Wohn- und Arbeitseinheiten (Einfamilienhäuser, Wohnungen, Studios, Büros, Geschäfte, usw.) zu gewährleisten. Dies sind wesentliche Elemente für die Schaffung von lebendigen Wohnvierteln, in denen die Sesshaftigkeit und damit auch der soziale Zusammenhalt der Bevölkerung gefördert wird.

Somit sind diese PAG in der Lage, eine an die aktuellen Bedürfnisse angepasste Baudichte mit einer hohen Lebensqualität für die Bewohner zu vereinbaren und den Herausforderungen zu begegnen, denen sich das Großherzogtum angesichts des beispiellosen wirtschaftlichen und demografischen Wachstums stellen muss.

Wie sieht das Verfahren für die Annahme eines PAG aus?

Das Verfahren zur Annahme eines PAG erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von 11 bis 14 Monaten.

Wie sieht es mit den gesetzlich festgelegten Fristen aus?

Jene Gemeinden, die noch über einen PAG „Version 1937“ verfügen, müssen die Anforderungen des derzeit geltenden Gesetzes erfüllen, indem sie das Verfahren zur Annahme eines PAG „der neuen Generation“ bis spätestens 1. November 2019 einleiten.

Teilbebauungspläne (PAP)

Ein Teilbebauungsplan (PAP) deckt einen Teil des Gemeindegebiets ab, der bereits urbanisiert ist oder urbanisiert werden soll, und präzisiert für diese Flächen den PAG, unter Berücksichtigung der dort festgelegten Art der Bodennutzung. Der PAP legt eine Reihe städtebaulicher Vorschriften fest, die den Zielen des Artikels 2 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über die kommunale Planung und Stadtentwicklung (Nachhaltigkeit, harmonische Entwicklung der Stadtviertel, Lebensqualität der Einwohner usw.) entsprechen.

Es gibt zwei Arten von PAP, den PAP „neuer Stadtteil“ (PAP NQ) und den PAP „bestehender Stadtteil“ (PAP QE).

  • Der PAP NQ bezieht sich auf ein für die Urbanisierung vorgesehenes Gebiet und schlägt ein konkretes Urbanisierungsprojekt vor, das die Gestaltung des öffentlichen Raums, der Bauplätze und der künftigen Bauten definiert. Er muss einen schriftlichen und einen grafischen Teil umfassen und durch einen Bericht justifiziert werden.
  • Der PAP QE deckt ein vollständig erschlossenes Gebiet ab und legt die Regeln für die   Integration der Bauwerke entsprechend den Merkmalen des bestehenden Baugefüges fest. Es muss auf Initiative der Gemeinde ausgearbeitet und parallel zum PAG bei dessen erstmaliger Erstellung verabschiedet werden sowie einen schriftlichen Teil enthalten.

PAP-Beratungsplattform

Ziel der Beratungsplattform ist es, den Gemeinden und Projektinitiatoren die Möglichkeit zu geben, sich im Vorfeld der Ausarbeitung eines PAP beraten zu lassen, bevor das Dossier offiziell zur Genehmigung eingereicht wird.

Um einen Termin bei der Plattform zu nehmen, füllen Sie das beigefügte Formular aus und senden Sie Ihre Anfrage per E-Mail an die für die PAP-Beratungsplattform zuständige(n) Person(en), die Sie im Verzeichnis der Direktion finden.

Verordnung über Gebäude, öffentliche Straßen und Grundstücke

Im Artikel 38 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über die kommunale Planung und Stadtentwicklung steht, dass jede Gemeinde verpflichtet ist, eine Verordnung über Gebäude, öffentliche Straßen und Grundstücke zu erlassen (im Folgenden „Bauverordnung“ genannt).

Die Bauverordnung konzentriert sich auf die Robustheit, Sicherheit, Hygiene, Dauerhaftigkeit und Zweckmäßigkeit des öffentlichen Raums, der Grundstücke, Bauten, Gebäude und Anlagen und ihrer jeweiligen Umgebung, gemäß Artikel 39 des oben genannten Gesetzes. Darüber hinaus werden in der Bauverordnung die Normen für die Bauplanung sowie die Vorschriften für den Brandschutz und die Beseitigung einsturzgefährdeter Gebäude festgelegt.

Die Bauverordnung enthält jedoch nicht mehr wie früher städtebauliche Vorschriften wie z.B. Bestimmungen über Abstandsflächen und Gebäudehöhen, die von nun an nur noch in den Teilbebauungsplänen enthalten sind.

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